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§ 2 BremWaldG - Begriffsbestimmungen 

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für das Land Bremen (Bremisches Waldgesetz - BremWaldG)
Amtliche Abkürzung
BremWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
790-a-8

(1) Wald ist jede mit Forstpflanzen (Waldbäumen und Waldsträuchern) bestockte Grundfläche, die auf Grund ihrer Größe und Baumdichte einen Naturhaushalt mit einem eigenen Binnenklima aufweist. Zum Wald gehören auch

  1. 1.

    Grundflächen mit Erstaufforstungen,

  2. 2.

    Grundflächen mit natürlichen Ansamungen, wenn sich Waldbäume von mindestens 50 Zentimeter Höhe entwickelt haben und die Fläche den Zustand nach Satz 1 wahrscheinlich erreichen wird,

  3. 3.

    kahl geschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Schneisen, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen, Lichtungen, Waldwiesen, mit dem Wald zusammenhängende und ihm dienende Wildäsungsflächen und Wildäcker,

  4. 4.

    Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und seiner Bewirtschaftung oder seinem Besuch dienende Flächen wie Parkplätze, Grill- und Rastplätze, Spielplätze und Liegewiesen sowie

  5. 5.

    Moore, Heiden, Gewässer und sonstige ungenutzte Ländereien, die mit Wald zusammenhängen und Bestandteile der Waldlandschaft sind.

(2) Wald sind nicht

  1. 1.

    kleinere Flächen in der übrigen freien Natur, die nur mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder Hecken bestockt sind,

  2. 2.

    Hofgehölze,

  3. 3.

    mit Gehölzen bestandene Friedhöfe sowie

  4. 4.

    Flächen, die der gewerbsmäßigen Anzucht und Nutzung von Gehölzen dienen, sowie

  5. 5.

    öffentliche Grünanlagen sowie nicht der Öffentlichkeit zugängliche Parkanlagen, die im räumlichen Zusammenhang zu baulichen Anlagen stehen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.

(3) Waldflächen im Sinne des Absatzes 1 verlieren ihre rechtliche Eigenschaft als Wald nicht dadurch, dass sie durch Windwurf oder Brand geschädigt, kahl geschlagen, gerodet oder unzulässig in Flächen mit einer anderen Nutzungsart umgewandelt worden sind.