§ 2 BremWaldG - Begriffsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für das Land Bremen (Bremisches Waldgesetz - BremWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- BremWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 790-a-8
(1) Wald ist jede mit Forstpflanzen (Waldbäumen und Waldsträuchern) bestockte Grundfläche, die auf Grund ihrer Größe und Baumdichte einen Naturhaushalt mit einem eigenen Binnenklima aufweist. Zum Wald gehören auch
- 1.
Grundflächen mit Erstaufforstungen,
- 2.
Grundflächen mit natürlichen Ansamungen, wenn sich Waldbäume von mindestens 50 Zentimeter Höhe entwickelt haben und die Fläche den Zustand nach Satz 1 wahrscheinlich erreichen wird,
- 3.
kahl geschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Schneisen, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen, Lichtungen, Waldwiesen, mit dem Wald zusammenhängende und ihm dienende Wildäsungsflächen und Wildäcker,
- 4.
Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und seiner Bewirtschaftung oder seinem Besuch dienende Flächen wie Parkplätze, Grill- und Rastplätze, Spielplätze und Liegewiesen sowie
- 5.
Moore, Heiden, Gewässer und sonstige ungenutzte Ländereien, die mit Wald zusammenhängen und Bestandteile der Waldlandschaft sind.
(2) Wald sind nicht
- 1.
kleinere Flächen in der übrigen freien Natur, die nur mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder Hecken bestockt sind,
- 2.
Hofgehölze,
- 3.
mit Gehölzen bestandene Friedhöfe sowie
- 4.
Flächen, die der gewerbsmäßigen Anzucht und Nutzung von Gehölzen dienen, sowie
- 5.
öffentliche Grünanlagen sowie nicht der Öffentlichkeit zugängliche Parkanlagen, die im räumlichen Zusammenhang zu baulichen Anlagen stehen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.
(3) Waldflächen im Sinne des Absatzes 1 verlieren ihre rechtliche Eigenschaft als Wald nicht dadurch, dass sie durch Windwurf oder Brand geschädigt, kahl geschlagen, gerodet oder unzulässig in Flächen mit einer anderen Nutzungsart umgewandelt worden sind.