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  • ab 11.06.2005 (aktuelle Fassung)

§ 1 BremWaldG - Gesetzeszweck 

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für das Land Bremen (Bremisches Waldgesetz - BremWaldG)
Amtliche Abkürzung
BremWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
790-a-8

Zweck dieses Gesetzes ist,

  1. 1.

    den Wald

    1. a)

      wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauerhafte Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die wild lebenden Tiere und wilden Pflanzen, den Boden, den Wasserhaushalt und die Luft, das Landschaftsbild, die Agrarstruktur und die Infrastruktur (Schutzfunktion),

    2. b)

      wegen seiner Bedeutung für die Erholung der Bevölkerung (Erholungsfunktion) und

    3. c)

      wegen seines wirtschaftlichen Nutzens, insbesondere als Ressource des nachwachsenden Rohstoffes Holz (Nutzfunktion),

    zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine nachhaltige Bewirtschaftung zu sichern,

  2. 2.

    die nachhaltige Waldwirtschaft zu fördern,

  3. 3.

    einen Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzenden herbeizuführen und

  4. 4.

    die Benutzung der freien Landschaft zu ordnen.