Versionsverlauf


  • ab 11.06.2005 (aktuelle Fassung)

§ 3 BremWaldG - Waldbesitzende, sonstige Grundbesitzende 

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für das Land Bremen (Bremisches Waldgesetz - BremWaldG)
Amtliche Abkürzung
BremWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
790-a-8

(1) Waldbesitzende sind Waldeigentümer und nutzungsberechtigte Personen, sofern sie unmittelbare Besitzer des Waldes sind, als natürliche oder juristische Personen.

(2) Sonstige Grundbesitzende sind Eigentümer von Grundstücken in der übrigen freien Natur und die nutzungsberechtigten Personen, sofern sie unmittelbare Besitzer des Grundstücks sind, als natürliche oder juristische Personen.