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  • ab 11.06.2005 (aktuelle Fassung)

§ 11 BremWaldG - Weitere waldschützende Pflichten 

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für das Land Bremen (Bremisches Waldgesetz - BremWaldG)
Amtliche Abkürzung
BremWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
790-a-8

(1) Gehen von Waldflächen einer waldbesitzenden Person Gefahren für benachbarte Waldflächen anderer Waldbesitzer aus, so hat die waldbesitzende Person den Gefahren nach den bewährten Regeln der forstlichen Praxis entgegen zu wirken. Satz 1 gilt auch für die einer eigendynamischen Entwicklung überlassenen Waldflächen.

(2) Waldbesitzende haben bei der Bewirtschaftung ihres Waldes auf die Bewirtschaftung benachbarter Grundstücke angemessene Rücksicht zu nehmen, soweit dies im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung möglich und zumutbar ist. Sie haben ihre Bewirtschaftungsmaßnahmen in der Nähe der Grundstücksgrenzen aufeinander abzustimmen und insbesondere Maßnahmen zu unterlassen, durch die benachbarte Waldflächen offensichtlich der Gefahr des Windbruchs, der Aushagerung oder des Rindenbrandes ausgesetzt werden.