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§ 10 VolksEG - Zulassungsantrag

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Redaktionelle Abkürzung
VolksEG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
112-a-1

(1) Der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens ist schriftlich beim Landeswahlleiter einzureichen.

(2) Der Antrag muss

  1. 1.
    im Falle des § 8 Abs. 1 einen ausgearbeiteten Gesetzentwurf enthalten, der durch Gründe erläutert ist, der den Bestimmungen des Artikels 71 Absatz 2 der Landesverfassung entsprechen muss, soweit es sich um finanzwirksame Volksbegehren handelt, und der den Bestimmungen des Artikels 125 Abs. 1 der Landesverfassung entsprechen muss, wenn durch ihn die Landesverfassung geändert werden soll,
  2. 2.
    von mindestens fünftausend Stimmberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Geburtstag und Anschrift (Hauptwohnung) anzugeben. Jede Unterstützungsliste muss nach dem Muster der Anlage 1 hergestellt und das Stimmrecht der Unterzeichner durch eine Bestätigung nachgewiesen sein, die von der Gemeindebehörde unentgeltlich auf den Unterstützungslisten erteilt wird;
  3. 3.
    eine Vertrauensperson und zwei stellvertretende Vertrauenspersonen benennen, die stimmberechtigt sind. Sie sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, jede für sich berechtigt, verbindliche Erklärungen zu Antrag abzugeben, und entgegenzunehmen.

(3) Unterschriften eines Bürgerantrags zum gleichen Gegenstand sind, sofern sie den Erfordernissen des Absatzes 2 entsprechen, auf Antrag der Vertrauenspersonen auf das Volksbegehren anzurechnen.

(4) Das Stimmrecht der Unterzeichner muss am Tage der Prüfung der Unterstützungsliste durch die Gemeindebehörde bestanden haben.

(5) Ungültig sind Eintragungen, die den Erfordernissen des Absatzes 2 Nr. 2 nicht entsprechen; sie sind bei der Bestätigung des Stimmrechts der Unterzeichner nicht zu berücksichtigen. Ist eine Eintragung im Hinblick auf die Angabe von Familienname, Vorname, Geburtstag oder Anschrift nicht eindeutig, so führt dies abweichend von Satz 1 nicht zu ihrer Ungültigkeit, wenn die Gemeindebehörde die Eintragung anhand des Melderegisters eindeutig einer Person zuordnen kann. Die Gemeindebehörde kann die Prüfung der Unterstützungslisten abbrechen, wenn sie festgestellt hat, dass die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften erreicht ist.

(6) Der Landeswahlleiter prüft, ob dem Zulassungsantrag die erforderliche Zahl bestätigter Unterstützungsunterschriften beigefügt ist, und leitet ihn mit dem Ergebnis seiner Prüfung beim Senat zu.