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§ 28 VolksEG - Datenschutz

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Redaktionelle Abkürzung
VolksEG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
112-a-1

Personenbezogene Daten, die auf der Grundlage dieses Gesetzes erhoben werden, dürfen nur für die Durchführung des jeweiligen Volksbegehrens genutzt werden. Werden sie für das Verfahren nicht mehr benötigt, sind sie zu vernichten.