§ 24 ThürVerfSchG - Kontrollrahmen, Parlamentarische Kontrollkommission
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur Vorbeugung vor Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung (Thüringer Verfassungsschutzgesetz - ThürVerfSchG -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 12-1
(1) Die Landesregierung unterliegt hinsichtlich der Tätigkeit des Amtes für Verfassungsschutz der parlamentarischen Kontrolle. Diese wird von der Parlamentarischen Kontrollkommission ausgeübt. Die Rechte des Landtags und seiner Ausschüsse und der Kommission aufgrund des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes bleiben unberührt.
(2) Die Beratungen der Parlamentarischen Kontrollkommission sind geheim. Die Mitglieder sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Parlamentarischen Kontrollkommission bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden. Die Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission dürfen unter Beachtung der Geheimhaltung den Vorsitzenden ihrer Fraktion, nach Maßgabe von § 78 Abs. 6 Satz 3 der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags, über die wesentlichen Inhalte der Beratungen unterrichten.
(3) Die Geheimhaltung gilt nicht für die Darstellung und Bewertung bestimmter Vorgänge, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission ihre vorherige Zustimmung erteilt hat. In diesem Fall ist es jedem einzelnen Mitglied der Parlamentarischen Kontrollkommission erlaubt, eine abweichende Bewertung (Sondervotum) zu veröffentlichen. Soweit für die Bewertung der Parlamentarischen Kontrollkommission oder die Abgabe von Sondervoten eine Sachverhaltsdarstellung erforderlich ist, sind die Belange des Geheimschutzes zu beachten.