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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 7 ThürJAG - Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Thüringer Juristenausbildungsgesetz -ThürJAG-)
Amtliche Abkürzung
ThürJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
315-3

(1) Der zweiten Staatsprüfung geht ein einheitlicher Vorbereitungsdienst voraus.

(2) Wer die erste Prüfung nach § 5 Abs. 1 DRiG bestanden hat, wird nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 und 2 sowie des § 7 Abs. 1 Nummer 1 und 2 Beamtenstatusgesetz auf Antrag zum Vorbereitungsdienst zugelassen und vorbehaltlich des Absatzes 3 in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen oder in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis aufgenommen. Die für den Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber führen die Bezeichnung "Rechtsreferendarin" oder "Rechtsreferendar".

(3) Für den Vorbereitungsdienst zuzulassende Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen werden können oder wollen, absolvieren den Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nach § 15 Abs. 3 des Thüringer Laufbahngesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472, 498) in der jeweils geltenden Fassung. Anstelle eines Diensteides werden die Bewerberinnen und Bewerber vor Beginn des Vorbereitungsdienstes nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten, insbesondere ihre Pflicht zur Verschwiegenheit, förmlich verpflichtet.

(4) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis erhalten als Zuschuss zum Bestreiten des Lebensunterhalts eine monatliche Unterhaltsbeihilfe in Höhe der Anwärterbezüge der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sind. Die Unterhaltsbeihilfe wird in entsprechender Anwendung der für die Anwärterbezüge der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf geltenden Vorschriften des Thüringer Besoldungsgesetzes vom 18. Januar 2016 (GVBl. S. 1 - 166, 202 -), in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis erhalten Familienzuschläge und vermögenswirksame Leistungen in entsprechender Anwendung der Vorschriften, die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf gelten; das Thüringer Reisekostengesetz vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446) und die Thüringer Trennungsgeldverordnung vom 2. Januar 2006 (GVBl. S. 20) finden in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Weitergehende Leistungen, insbesondere Versorgungsanwartschaften, Urlaubsgeld und den Auslandsdienstbezügen vergleichbare Leistungen werden nicht gewährt. Die Unterhaltsbeihilfe unterliegt der Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung und wird am letzten Bankarbeitstag eines jeden Kalendermonats für den laufenden Kalendermonat gezahlt.

(5) Für die Rechte und Pflichten der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die sich im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis befinden, sowie für die Begründung und Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses sind die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen mit Ausnahme des § 72 Thüringer Beamtengesetz vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Entsprechende Anwendung finden

  1. 1.

    das Thüringer Disziplinargesetz vom 21. Juni 2002 (GVBl. S. 257),

  2. 2.

    das Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065),

  3. 3.

    das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung vorn 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) und

  4. 4.

    die Thüringer Mutterschutzverordnung vom 2. Juni 2020 (GVBl. S. 289)

jeweils in der geltenden Fassung.

(6) Der Vorbereitungsdienst endet ohne besonderen Widerruf mit Ablauf des Tages, an welchem der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar die Entscheidung über das Bestehen der zweiten Staatsprüfung oder das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung bekanntgemacht wird und damit auch das Beamtenverhältnis auf Widerruf nach Absatz 2 oder das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis nach Absatz 3.