LPersVG,RP - Landespersonalvertretungsgesetz

Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) *

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Amtliche Abkürzung
LPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2035-1

In der Fassung vom 24. November 2000 (GVBl. S. 529)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2024 (GVBl. S. 55)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Personalvertretungen
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich1
Zusammenarbeit zwischen Dienststelle, Personalvertretungen, Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen2
Verbot abweichender Regelungen3
Beschäftigte4
Dienststellen5
Schutzbestimmungen6
Unfallfürsorge, Ersatz von Sachschäden7
Schutz Auszubildender in besonderen Fällen8
Verletzung personalvertretungsrechtlicher Pflichten der Dienststellenleitung9
II. Abschnitt
Personalrat
1. Unterabschnitt
Wahl und Zusammensetzung
Wahlberechtigung10
Wählbarkeit11
Bildung von Personalräten und Zahl der Personalratsmitglieder12
Verteilung der Sitze auf die Gruppen13
Abweichende Verteilung14
Wahlgrundsätze15
Wahlvorstand16
Aufgaben des Wahlvorstands17
Verbot der Wahlbehinderung und Kosten der Wahl18
Anfechtung der Wahl19
2. Unterabschnitt
Amtszeit
Beginn und Dauer der Amtszeit20
Zeitpunkt der Personalratswahl21
Ausschluss von Mitgliedern und Auflösung des Personalrats22
Erlöschen der Mitgliedschaft23
Ruhen der Mitgliedschaft24
Ersatzmitglieder25
3. Unterabschnitt
Geschäftsführung
Bildung des Vorstands26
Aufgaben des Vorstands27
Ausschüsse28
Sitzungen des Personalrats29
Nichtöffentlichkeit und Zeitpunkt der Sitzungen30
Beschlussfassung31
Teilnahme und Stimmrecht der Jugend- und Auszubildendenvertretung32
Teilnahme des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden33
Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten34
Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung35
Gemeinsame Aufgaben von Personalrat und Richter- oder Staatsanwaltsrat36
Sitzungsniederschrift37
Geschäftsordnung38
Ehrenamt, Arbeitszeitversäumnis und Freizeitausgleich39
Freistellungen40
Schulungs- und Bildungsmaßnahmen41
Sprechstunden42
Kosten und Sachaufwand43
Aufwandsentschädigung44
Beitragsverbot45
4. Unterabschnitt
Arbeitsgemeinschaften auf Bezirks- und Landesebene
Beratung gemeinsamer Angelegenheiten von Personalräten auf Bezirks- und Landesebene46
III. Abschnitt
Personalversammlung
Allgemeines47
Einberufung, Tätigkeitsbericht48
Zeitpunkt, Freizeitausgleich49
Aufgaben50
Teilnahme weiterer Personen51
IV. Abschnitt
Stufenvertretungen, Gesamtpersonalrat
1. Unterabschnitt
Stufenvertretungen
Stufenvertretungen52
Zuständigkeit53
Wahl und Zusammensetzung der Stufenvertretung54
Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung55
2. Unterabschnitt
Gesamtpersonalrat
Gesamtpersonalrat56
Wahl, Zusammensetzung und Tätigkeit57
V. Abschnitt
Jugend- und Auszubildendenvertretung
Errichtung58
Wahlberechtigung, Wählbarkeit59
Zusammensetzung60
Wahl und Amtszeit61
Aufgaben62
Jugend- und Auszubildendenversammlung63
Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung64
Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung65
Entsprechende Anwendung von Bestimmungen66
VI. Abschnitt
Beteiligung des Personalrats
1. Unterabschnitt
Allgemeines
Regeln der Zusammenarbeit67
Grundsätze für die Behandlung der Dienststellenangehörigen68
Allgemeine Aufgaben und Informationsrecht der Personalvertretung69
Schutz der Mitglieder der Personalvertretung70
Verschwiegenheitspflicht71
Behandlung personenbezogener Unterlagen72
2. Unterabschnitt
Formen und Durchführung der Mitbestimmung und Mitwirkung
Grundsätze der Mitbestimmung73
Verfahren74
Einigungsstelle75
Dienstvereinbarungen76
Durchführung von Entscheidungen77
Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer78
Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten79
Mitbestimmung in sozialen und sonstigen innerdienstlichen sowie organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten 80
Ausnahmen von der Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten81
Verfahren der Mitwirkung82
Mitwirkung des Personalrats bei Kündigungen83
3. Unterabschnitt
Sonstige Beteiligung
Beteiligung bei organisatorischen Maßnahmen84
Beteiligung bei Prüfungen85
Beteiligung beim Arbeitsschutz86
Zweiter Teil
Besondere Bestimmungen für einzelne Zweige des öffentlichen Dienstes
I. Abschnitt
Grundsatz
87
II. Abschnitt
Kommunale Gebietskörperschaften sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit einstufigem Verwaltungsaufbau, die der Aufsicht des Landes unterstehen
Kommunale Dienststellen, Wählbarkeit und Teilnahme an Sitzungen der Vertretungskörperschaft88
Oberste Dienstbehörde, Einigungsverfahren und Einigungsstelle89
Einrichtungen mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung90
Zweckverbände und andere öffentlich-rechtliche Verbände91
Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts92
III. Abschnitt
Polizei
Personalräte bei den Polizeibehörden93
Stufenvertretung94
VI. Abschnitt
Schulen und Studienseminare
Gruppenbildung, Erweiterung des Personalrats95
Studienreferendarinnen und Studienreferendare, Anwärterinnen und Anwärter für die Lehrämter, Verwaltungs- und Hilfspersonal, außerunterrichtlich eingesetzte Betreuungskräfte96
Stufenvertretungen97
V. Abschnitt
Hochschulen und Forschungsstätten
Beschäftigte98
Gruppenbildung, Erweiterung des Personalrats, Vertretung99
Universitätsmedizin GmbH99a
Gemeinsamer Personalrat100
VI. Abschnitt
Besondere kulturelle und kulturfördernde Einrichtungen
Theater und Orchester101
102
VII. Abschnitt
Forsten
Staatsforstverwaltung103
Beschäftigte der Staatsforstverwaltung, Stufenvertretung104
Arbeitsverhältnis105
Wählbarkeit106
106a
VIII. Abschnitt
Sozialversicherungsträger
Dienstordnungsmäßige Angestellte107
Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter108
AOK - Die Gesundheitskasse in Rheinland-Pfalz, Innungskrankenkasse Rheinland-Pfalz, Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz 108a
Betriebskrankenkassen öffentlicher Verwaltungen109
IX. Abschnitt
Justizverwaltung
Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare110
Stufenvertretung111
X. Abschnitt
Zweites Deutsches Fernsehen
Beschäftigte112
Dienststellen113
Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter114
Wahlberechtigung115
Einigungsverfahren und Einigungsstelle116
Sonderregelungen der Mitbestimmung117
Beteiligung im Fernsehrat118
Anhörung119
Dienstvereinbarung über besondere Regeln für die Zusammenarbeit der Beschäftigten des ZDF120
Dritter Teil
Gerichtliche Entscheidungen, ergänzende Bestimmungen, Schlussvorschriften
I. Abschnitt
Gerichtliche Entscheidungen
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte121
Bildung von Fachkammern (Fachsenaten)122
II. Abschnitt
Ergänzende Bestimmungen
Bestimmungen über die Behandlung von Verschlusssachen123
III. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verwaltungsreformmaßnahmen124
Durchführungsvorschriften125
Religionsgemeinschaften126
In-Kraft-Treten 127

Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 80 S. 29).

§§ 1 - 86, Erster Teil - Personalvertretungen

§§ 1 - 9, I. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 LPersVG - Geltungsbereich

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Titel
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Amtliche Abkürzung
LPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2035-1

In den Verwaltungen (einschließlich der Schulen) und öffentlich-rechtlichen Betrieben des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen nicht bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie den Gerichten des Landes werden zur Vertretung der Interessen der Beschäftigten Personalvertretungen gebildet.

§ 2 LPersVG - Zusammenarbeit zwischen Dienststelle, Personalvertretungen, Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen

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Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Amtliche Abkürzung
LPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll und in engem Zusammenwirken mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben zusammen.

(2) Zur Wahrung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach vorheriger Unterrichtung der Leiterin oder des Leiters oder der stellvertretenden Leiterin oder des stellvertretenden Leiters der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Dienstablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.