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§ 24 LPersVG - Ruhen der Mitgliedschaft

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Amtliche Abkürzung
LPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2035-1

Die Mitgliedschaft von Beamtinnen und Beamten im Personalrat ruht, solange ihnen die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder sie wegen eines gegen sie schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben sind.