§ 56 LPersVG - Gesamtpersonalrat
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- LPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) In den Fällen des § 5 Abs. 3 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet.
(2) Für die Verteilung der Zuständigkeit zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat gilt § 53 Abs. 1 und 7 entsprechend. Soweit die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats begründet ist, ist er an Stelle der Personalräte der Dienststelle zu beteiligen.