§ 12 LPersVG - Bildung von Personalräten und Zahl der Personalratsmitglieder
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- LPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) In allen Dienststellen mit in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigten, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.
(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeteilt.
(3) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 | bis | 20 | Beschäftigten aus einer Person, |
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21 | bis | 50 | Beschäftigten aus drei Mitgliedern, |
51 | bis | 100 | Beschäftigten aus fünf Mitgliedern, |
101 | bis | 250 | Beschäftigten aus sieben Mitgliedern, |
251 | bis | 500 | Beschäftigten aus neun Mitgliedern, |
501 | bis | 750 | Beschäftigten aus elf Mitgliedern, |
751 | bis | 1.000 | Beschäftigten aus 13 Mitgliedern, |
1.001 | bis | 2.000 | Beschäftigten aus 15 Mitgliedern, |
2.001 | bis | 3.000 | Beschäftigten aus 17 Mitgliedern, |
3.001 | bis | 4.000 | Beschäftigten aus 19 Mitgliedern, |
4.001 | bis | 5.000 | Beschäftigten aus 21 Mitgliedern, |
5.001 | und mehr | Beschäftigten aus 23 Mitgliedern. |
(4) Maßgebend für die Ermittlung der Zahl der Personalratsmitglieder ist der zehnte Werktag vor Erlass des Wahlausschreibens.