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  • ab 25.05.2018 (aktuelle Fassung)

§ 24 LDSG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
Amtliche Abkürzung
LDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
204-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung, dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift über den Schutz personenbezogener Daten, personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,

  1. 1.

    erhebt, speichert, unbefugt verwendet, verändert, übermittelt, weitergibt, zum Abruf bereithält, den Personenbezug herstellt oder löscht oder

  2. 2.

    abruft, einsieht, sich verschafft oder durch Vortäuschung falscher Tatsachen ihre Übermittlung oder Weitergabe an sich oder andere veranlasst.

Ordnungswidrig handelt auch, wer unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer nicht mehr bestimmbaren Person mit anderen Informationen zusammenführt und dadurch die betroffene Person wieder bestimmbar macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Gegen öffentliche Stellen werden keine Geldbußen verhängt. Dies gilt nicht für öffentliche Stellen nach § 2 Abs. 4, soweit die Verarbeitung im Rahmen einer Tätigkeit erfolgt, hinsichtlich derer die öffentliche Stelle mit anderen Verarbeitern im Wettbewerb steht.