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§ 16 AbgEG - Höhe der Witwenrente

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgEG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-1

(1) Als Witwenrente werden 60 v. H. des Betrages gezahlt, der sich aus § 11 Abs. 1 ergibt. Als Waisengeld werden je Halbwaise 12 v. H. und je Vollwaise 20 v. H. des Betrages nach § 11 Abs. 1 zusätzlich gewährt.

(2) Hat das verstorbene Mitglied des Landtags weniger als 8 Jahre dem Landtag angehört, so wird die Rente aus dem Mindestbetrag nach § 11 Abs. 1 berechnet.

(3) Hat der überlebende Ehegatte Einkünfte oder Aufwandsentschädigung als Minister, als Abgeordneter oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so wird der Teil dieser Einkünfte, der 460,16 EUR monatlich übersteigt, auf die Witwenrente angerechnet. Das Gleiche gilt, wenn er eine Altersversorgung als Ruhestandsbeamter oder auf Grund einer früheren Tätigkeit des verstorbenen Ehegatten als Bundestagsabgeordneter oder Minister oder Beamter erhält. Auf die Waisenrente sind anderweitige Einkünfte aus Versorgungsbezügen oder Renten nicht anzurechnen. Für die Höhe des in Satz 1 genannten Betrages gilt § 11 Abs. 2 Satz 3 entsprechend.

(4) Im Übrigen sind die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes über das Witwengeld und das Waisengeld sinngemäß anzuwenden, sofern sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.