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  • ab 01.01.1969 (aktuelle Fassung)

§ 22 AbgEG - Abtretung, Pfändung, Verzicht

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgEG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-1

(1) Die Ansprüche aus diesem Gesetz sind nicht übertragbar.

(2) Die Ansprüche auf Grund der §§ 1 bis 4, 6 bis 9, 13 und 14 dieses Gesetzes sind nicht pfändbar; ein Verzicht ist unzulässig.