HG,NW - Hochschulgesetz

Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulgesetz - HG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Amtliche Abkürzung
HG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

221

Vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 704)

Inhaltsübersicht (2)§§
Geltungsbereich1
Teil 1
Rechtsstellung, Aufgaben, Finanzierung und Steuerung der Hochschulen
Rechtsstellung2
Aufgaben3
Freiheit in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium4
Finanzierung und Wirtschaftsführung5
Strategische Ziele; Hochschulverträge6
Qualitätssicherung durch Akkreditierung und Evaluation7
(weggefallen)7a
Berichtswesen, Datenschutz, Datenverarbeitung8
Teil 2
Mitgliedschaft und Mitwirkung
Mitglieder und Angehörige9
Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen10
Zusammensetzung der Gremien11
Mitgliederinitiative11a
Geschlechtergerechte Zusammensetzung von Gremien11b
(weggefallen)11c
Verfahrensgrundsätze12
Wahlen zu den Gremien13
Teil 3
Aufbau und Organisation der Hochschule
Kapitel 1
Die zentrale Organisation der Hochschule
Zentrale Organe14
Rektorat15
Aufgaben und Befugnisse des Rektorats16
Wahl der Mitglieder des Rektorats; Abwahl durch die Hochschulwahlversammlung17
Abwahl der Mitglieder des Rektorats durch die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer17a
Die Rektorin oder der Rektor18
Die Kanzlerin oder der Kanzler19
Die Rechtsstellung der hauptberuflichen Mitglieder des Rektorats20
Hochschulrat21
Senat22
Hochschulwahlversammlung22a
Hochschulkonferenz22b
Fachbereichskonferenz23
Gleichstellungsbeauftragte; gleichstellungsbezogene Mittelvergabe24
Hochschulverwaltung25
Kapitel 2
Die dezentrale Organisation der Hochschule
Die Binneneinheiten der Hochschule26
Dekanin oder Dekan27
Fachbereichsrat28
Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten; Bibliotheksgebühren; Einrichtungen an der Hochschule29
Lehrerinnen und Lehrerbildung30
Kapitel 3
Hochschulmedizin
Fachbereich Medizin31
Universitätsklinikum31a
Finanzierung31b
Medizinische Einrichtungen außerhalb der Hochschule32
Teil 4
Das Hochschulpersonal
Kapitel 1
Allgemeine dienstrechtliche Regelungen
Beamtinnen und Beamte der Hochschule33
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Hochschule34
(weggefallen)34a
Kapitel 2
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer35
Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer36
Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern37
Gewährleistung der Chancengerechtigkeit von Frauen und Männern bei der Berufung von Professorinnen und Professoren37a
Berufungsverfahren38
Tenure Track38a
Dienstrechtliche Stellung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer39
Höchstaltersgrenze für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis39a
Gemeinsame Berufungen mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen39b
Freistellung und Beurlaubung40
Kapitel 3
Das sonstige Hochschulpersonal
Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren41
Lehrkräfte für besondere Aufgaben42
Lehrbeauftragte43
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten44
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen45
Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte46
Vertretung der Belange studentischer Hilfskräfte46a
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung47
Teil 5
Studierende und Studierendenschaft
Kapitel 1
Zugang und Einschreibung
Einschreibung48
Zugang zum Hochschulstudium49
Einschreibungshindernisse50
Exmatrikulation51
Ordnungsverstöße; Ordnungsmaßnahmen51a
Zweithörerinnen oder Zweithörer, Gasthörerinnen oder Gasthörer52
Kapitel 2
Studierendenschaft
Studierendenschaft53
Studierendenparlament54
Allgemeiner Studierendenausschuss55
Fachschaften56
Ordnung des Vermögens und des Haushalts57
Teil 6
Lehre, Studium und Prüfungen
Kapitel 1
Lehre und Studium
Ziel von Lehre und Studium, Lehrangebot58
Studienberatung; Studienverlaufsvereinbarung58a
Besuch von Lehrveranstaltungen59
Studiengänge60
Regelstudienzeit61
Wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung62
Studium in Teilzeit; Teilzeitstudium62a
Vertretung der Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung62b
Kapitel 2
Prüfungen
Prüfungen63
Anerkennung von Prüfungsleistungen und Studienabschlüssen63a
Prüfungsordnungen64
Prüferinnen und Prüfer65
Teil 7
Grade und Zeugnisse
Hochschulgrade, Leistungszeugnis66
Promotion67
Kooperative Promotion67a
Promotionskolleg für angewandte Forschung der Fachhochschulen in Nordrhein-Westfalen67b
Habilitation68
Verleihung und Führung von Graden und von Bezeichnungen69
Teil 8
Forschung
Aufgaben und Koordinierung der Forschung, Veröffentlichung70
Forschung mit Mitteln Dritter71
Transparenz bei der Forschung mit Mitteln Dritter71a
Teil 9
Anerkennung als Hochschulen und Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen
Voraussetzungen der Anerkennung72
Anerkennungsverfahren; Akkreditierungsverfahren; Gebühren; Kostentragung73
Folgen der Anerkennung73a
Kirchliche Hochschulen74
Aufsicht über nichtstaatliche Hochschulen74a
Aufhebung und Erlöschen der staatlichen Anerkennung74b
Betrieb von Hochschulen; Niederlassungen von Hochschulen; Franchising mit Hochschulen75
Ordnungswidrigkeiten75a
Teil 10
Ergänzende Vorschriften
Aufsicht über staatlich getragene Hochschulen76
(weggefallen)76a
(weggefallen)76b
Zusammenwirken von Hochschulen und von Hochschulen mit Forschungseinrichtungen77
Errichtung juristischer Personen des öffentlichen Rechts durch Hochschulen77a
Besondere Vorschriften betreffend die Fernuniversität in Hagen77b
Landesarbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen77c
Studium eines Erweiterungsfaches nach abgeschlossenem Lehramtsstudium77d
Überleitung des wissenschaftlichen Personals78
Mitgliedschaftsrechtliche Sonderregelungen79
Kirchenverträge, kirchliche Mitwirkung bei Stellenbesetzung und Studiengängen80
Zuschüsse81
Deutsche Hochschule der Polizei81a
Ministerium; Verwaltungsvorschriften; Geltung von Gesetzen82
Hochschulbetrieb im Falle einer Epidemie, einer Großeinsatzlage oder einer Katastrophe82a
Regelung betreffend die Finanzströme zwischen dem Land und den verselbständigten Hochschulen83
Inkrafttreten, Übergangsregelungen84

Artikel 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547)

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§ 1 HG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Amtliche Abkürzung
HG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen und nach Maßgabe von Teil 9 für die Anerkennung von Bildungseinrichtungen als Hochschulen und als Kunsthochschulen, für die staatlich anerkannten Hochschulen und Kunsthochschulen und für den Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen und Kunsthochschulen in Nordrhein-Westfalen. Für die Verleihung und Führung von Graden sowie hinsichtlich der Zuständigkeit für die Bewertung ausländischer Hochschulqualifikationen auf der Basis des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (BGBl. 2007 II S. 712, 713) gilt dieses Gesetz nach Maßgabe des § 69. Dieses Gesetz gilt nicht für Fachhochschulen des Landes, die ausschließlich Ausbildungsgänge für den öffentlichen Dienst anbieten.

(2) Folgende Hochschulen sind im Sinne dieses Gesetzes Universitäten:

  1. 1.

    die Technische Hochschule Aachen,

  2. 2.

    die Universität Bielefeld,

  3. 3.

    die Universität Bochum,

  4. 4.

    die Universität Bonn,

  5. 5.

    die Technische Universität Dortmund,

  6. 6.

    die Universität Düsseldorf,

  7. 7.

    die Universität Duisburg-Essen,

  8. 8.

    die Fernuniversität in Hagen,

  9. 9.

    die Universität Köln,

  10. 10.

    die Deutsche Sporthochschule Köln,

  11. 11.

    die Universität Münster,

  12. 12.

    die Universität Paderborn,

  13. 13.

    die Universität Siegen und

  14. 14.

    die Universität Wuppertal.

Folgende Hochschulen für angewandte Wissenschaften sind im Sinne dieses Gesetzes Fachhochschulen:

  1. 1.

    die Fachhochschule Aachen,

  2. 2.

    die Fachhochschule Bielefeld,

  3. 3.

    die Hochschule Bochum,

  4. 4.

    die Hochschule Bonn-Rhein-Sieg in Sankt Augustin,

  5. 5.

    die Fachhochschule Dortmund,

  6. 6.

    die Hochschule Düsseldorf,

  7. 7.

    die Westfälische Hochschule Gelsenkirchen, Bocholt, Recklinghausen,

  8. 8.

    die Hochschule für Gesundheit in Bochum,

  9. 9.

    die Hochschule Hamm-Lippstadt in Hamm und Lippstadt,

  10. 10.

    die Fachhochschule Südwestfalen in Iserlohn,

  11. 11.

    die Hochschule Rhein-Waal in Kleve,

  12. 12.

    die Technische Hochschule Köln,

  13. 13.

    die Technische Hochschule Ostwestfalen-Lippe in Lemgo,

  14. 14.

    die Hochschule Ruhr-West in Mülheim,

  15. 15.

    die Fachhochschule Münster und

  16. 16.

    die Hochschule Niederrhein in Krefeld und Mönchengladbach.

(3) Es bestehen Standorte der Fachhochschule Aachen in Jülich, der Fachhochschule Bielefeld in Minden und in Gütersloh, der Hochschule Bochum in Velbert/Heiligenhaus, der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg in Rheinbach und in Hennef, der Fachhochschule Südwestfalen in Hagen, in Meschede, in Soest und in Lüdenscheid, der Hochschule Rhein-Waal in Kamp-Lintfort, der Technischen Hochschule Köln in Gummersbach und in Leverkusen, der Hochschule Ostwestfalen-Lippe in Detmold und in Höxter, der Hochschule Ruhr-West in Bottrop sowie der Fachhochschule Münster in Steinfurt; das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Standorte zu schließen. Die Grundordnungen dieser Hochschulen können bestimmen, dass auch am Sitz der Hochschule nach Absatz 2 ein Standort besteht. Die Hochschulen können im Einvernehmen mit dem Ministerium Studienorte errichten und aufheben. Die Grundordnung kann bestimmen, dass in den Standorten oder in den Studienorten aus den Professorinnen und Professoren des Standorts oder des Studienorts für eine Zeit von vier Jahren eine Sprecherin oder ein Sprecher dieses Standorts oder des Studienorts gewählt wird. Der Sitz im Sinne der Vorschriften über den Gerichtsstand ist für die Westfälische Hochschule Gelsenkirchen, Bocholt, Recklinghausen die Stadt Gelsenkirchen, für die Hochschule Hamm-Lippstadt die Stadt Hamm, für die Hochschule Niederrhein die Stadt Krefeld und für die Universität Duisburg-Essen die Stadt Essen.

(4) Der Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster steht einer Kunsthochschule gleich. Für ihn gilt § 1 Absatz 4 bis 6 des Kunsthochschulgesetzes.

§§ 2 - 8, Teil 1 - Rechtsstellung, Aufgaben, Finanzierung und Steuerung der Hochschulen

§ 2 HG - Rechtsstellung

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Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Amtliche Abkürzung
HG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Die Hochschulen nach § 1 Absatz 2 sind vom Land getragene, rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Durch Gesetz können sie auch in anderer Rechtsform errichtet oder in eine andere Rechtsform umgewandelt oder in die Trägerschaft einer Stiftung überführt werden. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze (Artikel 16 Absatz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen).

(2) Die Hochschulen nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr. Soweit dieses Gesetz nichts anderes zulässt, erledigen sie ihre Aufgaben in Forschung, Entwicklung und Kunst, Lehre und Studium in öffentlich-rechtlicher Weise.

(3) Das Personal steht im Dienst der jeweiligen Hochschule. Die Hochschulen besitzen das Recht, Beamte zu haben. Das Land stellt nach Maßgabe des Landeshaushalts die Mittel zur Durchführung der Aufgaben der Hochschulen bereit.

(4) Die Hochschulen erlassen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungen sowie nach Maßgabe dieses Gesetzes und ausschließlich zur Regelung der dort bestimmten Fälle ihre Grundordnung. Alle Ordnungen sowie zu veröffentlichenden Beschlüsse gibt die Hochschule in einem Verkündungsblatt bekannt, dessen Erscheinungsweise in der Grundordnung festzulegen ist. Die Grundordnung kann bestimmen, dass das Verkündungsblatt zusätzlich oder ausschließlich in Gestalt einer elektronischen Ausgabe erscheint, die über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird. In diesem Fall gilt § 19 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW S. 551) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Die Grundordnung regelt auch das Verfahren und den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ordnungen. Prüfungsordnungen sind vor ihrer Veröffentlichung vom Rektorat auf ihre Rechtmäßigkeit einschließlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Hochschulentwicklungsplan zu überprüfen.

(5) Die Hochschulen können sich in ihrer Grundordnung eigene Namen geben und Wappen und Siegel führen; die die Namensgebung regelnde Vorschrift der Grundordnung bedarf der Genehmigung des Ministeriums. Die Hochschulen können zudem im internationalen Verkehr ihre Bezeichnungen in einer fremdsprachigen Übersetzung führen; bei den Fachhochschulen darf dabei die Gefahr einer Verwechslung mit der Bezeichnung einer Universität nicht gegeben sein. Hochschulen ohne eigene Wappen und Siegel führen das Landeswappen und das kleine Landessiegel.

(6) Für die Errichtung juristischer Personen des öffentlichen Rechts durch die Hochschulen gilt § 77a.

(7) Die Universität Köln und die Hochschule Bonn-Rhein-Sieg nehmen die öffentlichen Aufgaben an den ihnen seitens des Landes überlassenen Liegenschaften wahr. Dazu gehören die Bauherreneigenschaft und die Verantwortlichkeit für sämtliche Baumaßnahmen. Dasselbe gilt für die Liegenschaften, die sich im Eigentum der Universität Köln befinden und im Rahmen der Aufgaben nach § 3 genutzt werden und mit Mitteln des Landes betrieben, baulich unterhalten und weiterentwickelt werden. Die Universität Köln und die Hochschule Bonn-Rhein-Sieg nehmen die Eigentümerverantwortung für die von ihnen genutzten Liegenschaften wahr. Das Ministerium kann hierzu Näheres im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Verwaltungsvorschrift regeln.

(8) Auf Antrag einer Hochschule soll die Bauherreneigenschaft und die Eigentümerverantwortung an Teilen oder der Gesamtheit der ihr seitens des Landes oder seitens des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW überlassenen Liegenschaften zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben auf diese Hochschule übertragen werden, soweit ihr dieses nicht bereits durch Gesetz zugewiesen ist; § 5 Absatz 2 bleibt unberührt. Die Übertragung der Bauherreneigenschaft kann insbesondere die Instandhaltung, die Sanierung und Modernisierung von Bestandsbauten und die Errichtung von Neubauten betreffen. Das Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium das Nähere durch Rechtsverordnung. Zu dieser Rechtsverordnung kann das Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium Verwaltungsvorschriften erlassen.

§ 3 HG - Aufgaben

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Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Amtliche Abkürzung
HG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Die Universitäten dienen der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung, Lehre, Studium, Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und Wissenstransfer (insbesondere wissenschaftliche Weiterbildung, Technologietransfer, Förderung von Ausgründungen). Zum Zwecke des Wissenstransfers nach Satz 1 können sie insbesondere die berufliche Selbstständigkeit, auch durch Unternehmensgründungen, ihrer Studierenden, ihres befristet beschäftigten Hochschulpersonals sowie ihrer Absolventinnen und Absolventen und ihrer ehemaligen Beschäftigten für die Dauer von bis zu drei Jahren fördern; die Förderung darf die Erfüllung der weiteren in diesem Gesetz genannten Aufgaben nicht beeinträchtigen. Die Universitäten bereiten auf berufliche Tätigkeiten im In- und Ausland vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern. Sie gewährleisten eine gute wissenschaftliche Praxis. Die Sätze 1 bis 4 gelten für die Kunst entsprechend, soweit sie zu den Aufgaben der Universitäten gehört.

(2) Die Fachhochschulen bereiten durch anwendungsbezogene Lehre und Studium auf berufliche Tätigkeiten im In- und Ausland vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Sie nehmen Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, künstlerisch-gestalterische Aufgaben sowie Aufgaben des Wissenstransfers (insbesondere wissenschaftliche Weiterbildung, Technologietransfer, Förderung von Ausgründungen) wahr. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die Hochschulen fördern die Entwicklung und den Einsatz des Fern- und Verbundstudiums und können dabei und beim Wissenstransfer sich privatrechtlicher Formen bedienen und mit Dritten zusammenarbeiten. Die Hochschulen sollen ergänzend Lehrangebote in Form elektronischer Information und Kommunikation (Online-Lehrangebote) sowie Maßnahmen zur Unterstützung der Lehrangebote durch elektronisch basierte Methoden und Instrumente entwickeln. Zur Sicherung der Qualität in Studium und Lehre, zur eigenverantwortlichen Steuerung des Hochschulwesens mit dem Ziel der Stärkung der hochschulischen Leistungsfähigkeit sowie zur Sicherung des informationellen Selbstbestimmungsrechts der an Online-Lehrangeboten und den Maßnahmen nach Satz 2 Teilnehmenden kann das Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere zur Erprobung, zur Einführung und zum Umfang der Online-Lehrangebote einschließlich von Online-Prüfungen sowie der Maßnahmen zur Unterstützung der Lehrangebote durch elektronisch basierte Methoden und Instrumente regeln. Soweit duale Studiengänge und Modellstudiengänge im Gesundheitswesen betroffen sind, bedarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium.

(4) Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Hochschule und wirken auf die Beseitigung der für Frauen bestehenden Nachteile hin. Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen sind die geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu beachten (Gender Mainstreaming). Die Hochschulen tragen der Vielfalt ihrer Mitglieder (Diversity Management) sowie den berechtigten Interessen ihres Personals an guten Beschäftigungsbedingungen angemessen Rechnung.

(5) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Sie berücksichtigen mit angemessenen Vorkehrungen die besonderen Bedürfnisse Studierender und Beschäftigter mit Behinderung oder chronischer Erkrankung oder mit Verantwortung für nahe Angehörige mit Pflege- oder Unterstützungsbedarf sowie mit Kindern. Sie fördern die Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Erziehung für die Studierenden und Beschäftigten mit Kindern, insbesondere durch eine angemessene Betreuung dieser Kinder. Sie nehmen die Aufgaben der Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in der jeweils geltenden Fassung wahr. Sie fördern in ihrem Bereich Sport und Kultur.

(6) Die Hochschulen fördern die regionale, europäische und internationale Zusammenarbeit, insbesondere im Hochschulbereich, und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender.

(7) Die Grundordnung kann weitere Hochschulaufgaben vorsehen, soweit diese mit den gesetzlich bestimmten Aufgaben zusammenhängen und deren Erfüllung durch die Wahrnehmung der weiteren Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.