§ 83 HG - Regelung betreffend die Finanzströme zwischen dem Land und den verselbständigten Hochschulen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
- Amtliche Abkürzung
- HG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Das Land trägt
- 1.
die Versorgungsleistungen nach § 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Zahlung der Emeritenbezüge,
- 2.
die Ausgleichszahlungen nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag oder nach den §§ 94 bis 102 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes,
- 3.
die Beiträge zur Nachversicherung nach § 8 und §§ 181 bis 186 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung.
(2) Das Land erstattet den Hochschulen die Beihilfeleistungen nach § 75 des Landesbeamtengesetzes und die Leistungen nach den entsprechenden tarifvertraglichen Bestimmungen sowie die sonstigen Leistungen nach dem Landesbeamtengesetz. Das Land trägt auch die Beihilfeleistungen für alle zum 31. Dezember 2006 im Ruhestand befindlichen Beihilfeberechtigten.
(3) Bemessungsgrundlage für die Erstattung nach den Absätzen 1 und 2 sowie für die Finanzierung der Hochschulen gemäß § 5 sind der Haushalt 2007 und die in den Erläuterungen zum Zuschuss für den laufenden Betrieb enthaltene Stellenübersicht für Beamtinnen und Beamte und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(4) Veränderungen werden insoweit berücksichtigt, als sie auch ohne Überführung der Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilfelast auf die Hochschulen für das Land entstanden wären; dies gilt auch für neu errichtete Hochschulen. § 5 Absatz 2 bleibt unberührt.
(5) Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium eine Rechtsverordnung zu erlassen, mit der insbesondere Verfahren zur Umsetzung der Maßgaben des Absatzes 4 sowie die technische Abwicklung der Bezügeverfahren und sonstiger Personalaufwendungen sowie Angelegenheiten des Kassenwesens geregelt werden. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gelten die diesbezüglich bestehenden Regelungen so weiter; entsprechendes gilt für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie die Emeriti; die Inanspruchnahme des Landesamtes für Besoldung und Versorgung und der anderen zuständigen Stellen des Landes durch die Hochschulen erfolgt hierbei unentgeltlich.