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§ 23 HG - Fachbereichskonferenz

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Amtliche Abkürzung
HG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Die Grundordnung kann eine Fachbereichskonferenz vorsehen. Sie muss eine Fachbereichskonferenz vorsehen, wenn sie gemäß § 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bestimmt, dass sämtliche Mitglieder des Hochschulrats Externe sind.

(2) Die Fachbereichskonferenz berät das Rektorat, den Senat und den Hochschulrat in Angelegenheiten der Forschung, Kunst, Lehre und des Studiums, die die gesamte Hochschule oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind.

(3) Mitglieder der Fachbereichskonferenz sind die Dekaninnen und die Dekane.