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§ 22a HG - Hochschulwahlversammlung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Amtliche Abkürzung
HG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Die Hochschulwahlversammlung besteht in ihrer einen Hälfte aus sämtlichen Mitgliedern des Senats und in ihrer anderen Hälfte aus sämtlichen Mitgliedern des Hochschulrats. Die Stimmen der Mitglieder der beiden Hälften stehen im gleichen Verhältnis zueinander. Die Mitglieder der Hochschulwahlversammlung, die zugleich Mitglieder des Senats sind, haben Stimmrecht, wenn sie auch im Senat stimmberechtigt sind. Die Mitglieder der Hochschulwahlversammlung, die zugleich Mitglieder des Hochschulrates sind, haben Stimmrecht, wenn sie Externe im Sinne des § 21 Absatz 3 Satz 2 sind.

(2) Das Nähere, insbesondere zum Vorsitz und zur Umsetzung des gleichen Stimmverhältnisses, regelt die Grundordnung.