§ 23 ThDSchG - Zuständigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale im Land Thüringen (Thüringer Denkmalschutzgesetz - ThDSchG)
- Amtliche Abkürzung
- ThDSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 224-1
(1) Für Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes sind die unteren Denkmalschutzbehörden zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Bei Maßnahmen an Kulturdenkmalen, die im Eigentum des Bundes oder des Landes stehen, sowie in den in diesem Gesetz bestimmten Fällen entscheidet die obere Denkmalschutzbehörde. § 7 Abs. 2, §§ 11, 27 und 28 finden auf Kulturdenkmale im Eigentum des Landes Thüringen keine Anwendung. Die obere Denkmalschutzbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Denkmalfachbehörde. Wird das Einvernehmen nicht hergestellt, entscheidet die oberste Denkmalschutzbehörde. § 14 Abs. 3 bleibt unberührt.