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Anlage 2 BVO - Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO(1)(2)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO)
Amtliche Abkürzung
BVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20320

Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 18 Absatz 2 der Verordnung vom 5. November 2009 (GV. NRW. S. 602). Zur weiteren Anwendung s. § 17a Absatz 1 der Verordnung i.d.F. vom 6. Januar 2013 (GV. NRW. S. 23).

  1. 1.

    Beihilfefähig sind die Aufwendungen für alle nach dem Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln - Arzneimittelgesetz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.12.2003 (BGBl. I S. 3394), geändert durch Gesetz vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1869), zugelassenen verschreibungspflichtigen Arzneimittel, sofern sie nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 oder im Rahmen dieser Anlage ausgeschlossen sind.

  2. 2.

    Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich verordnete hormonelle Mittel zur Kontrazeption nur bei Personen bis zur Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres und bei Personen ab Vollendung des 48. Lebensjahres. Das Finanzministerium kann im Einzelfall oder allgemein in den Verwaltungsvorschriften zu dieser Verordnung Ausnahmen zulassen.

  3. 3.

    Beihilfefähig sind Aufwendungen für zugelassene nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel, die begleitend zu einer medikamentösen Haupttherapie mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln eingesetzt werden (Begleitmedikation), wenn das nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Fachinformation des Hauptarzneimittels als Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben ist oder wenn es zur Behandlung der beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels auftretenden schwerwiegenden, schädlichen, unbeabsichtigten Reaktionen eingesetzt wird (unerwünschte Arzneimittel Wirkungen).

  4. 4.

    Nicht beihilfefähig sind (unabhängig vom Alter des Beihilfeberechtigten und der berücksichtigungsfähigen Person):

    1. a)

      Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Es sind dies z.B. Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, so genannte Krankenkost und diätetische Lebensmittel einschließlich Produkte für Säuglinge oder Kleinkinder. Abweichend von Satz 1 sind beihilfefähig Aufwendungen für Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung im Zusammenhang mit Enteraler und Parentaler Ernährung im Rahmen der jeweils aktuellen Fassung des Abschnitts E der Arzneimittel-Richtlinien/AMR in der Fassung vom 31. August 1993 - veröffentlicht im BAnz. 1993, Nr. 246; S. 11 155, zuletzt geändert am 18. Juli 2006 - veröffentlicht im BAnz. 2006, Nr. 198 S. 6849, sowie den Verwaltungsvorschriften zu dieser Verordnung.

    2. b)

      Aufwendungen für Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Dies sind Arzneimittel, deren Einsatz grundsätzlich durch die private Lebensführung bedingt ist oder die aufgrund ihrer Zweckbestimmung insbesondere

      • nicht oder nicht ausschließlich zur Behandlung von Krankheiten dienen,

      • zur individuellen Bedürfnisbefriedigung oder zur Aufwertung des Selbstwertgefühls dienen,

      • zur Behandlung von Befunden angewandt werden, die lediglich Folge natürlicher Alterungsprozesse sind und deren Behandlung medizinisch nicht notwendig ist,

      • zur Anwendung bei kosmetischen Befunden angewandt werden, deren Behandlung in der Regel nicht notwendig ist oder

      • der Verbesserung des Aussehens dienen.

      Hierzu gehören insbesondere Aufwendungen für Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung und Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen.

      Das Finanzministerium kann im Einzelfall oder allgemein in den Verwaltungsvorschriften zur dieser Verordnung Ausnahmen zulassen.

Artikel 1 des Gesetzes zur Erhebung von § 4 Absatz 1 Nummer 7 und Anlage 2 der Beihilfenverordnung in Gesetzesrang vom 17. Februar 2009 (GV. NRW. S. 83):

"Die Regelungen des § 4 Absatz 1 Nummer 7 und der Anlage 2 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 27. März 1975 (GV. NRW. S. 332) in der Fassung des Artikels I Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Nummer 14 der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 22. November 2006 (GV. NRW. S. 596) gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2007 mit Gesetzeskraft."

Nach Artikel 23 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) gilt:

"Das Gesetz zur Erhebung von § 4 Absatz 1 Nummer 7 und Anlage 2 der Beihilfenverordnung in Gesetzesrang vom 17. Februar 2009 (GV. NRW. S. 83) tritt mit Wirkung zum 1. April 2009 außer Kraft. Es gilt weiterhin für Aufwendungen, die in dem Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2009 entstanden sind."