§ 2 BVO - Beihilfefälle (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO)
- Amtliche Abkürzung
- BVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20320
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 18 Absatz 2 der Verordnung vom 5. November 2009 (GV. NRW. S. 602). Zur weiteren Anwendung s. § 17a Absatz 1 der Verordnung i.d.F. vom 6. Januar 2013 (GV. NRW. S. 23).
(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen, die erwachsen
- 1.
in Krankheitsfällen
- a)
für den Beihilfeberechtigten selbst,
- b)
für den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner oder die eingetragene Lebenspartnerin der oder des Beihilfeberechtigten, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) - bei Rentenbezug zuzüglich der Differenz zwischen dem steuerlichen Ertragsanteil und dem Bruttorentenbetrag - des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder der eingetragenen Lebenspartnerin im Kalenderjahr vor der Antragstellung 18.000 Euro nicht übersteigt; bei Überschreitung dieser Grenze sind die Aufwendungen insoweit beihilfefähig, als der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner trotz ausreichender Krankenversicherung für bestimmte Krankheiten von den Leistungen ausgeschlossen ist oder die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind; für einen getrennt lebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner oder für eine getrennt lebende eingetragene Lebenspartnerin werden Beihilfen nur gewährt, wenn dieser oder diese einen Unterhaltsanspruch gegen den Beihilfeberechtigten hat,
- c)
für die in Absatz 2 bezeichneten Kinder;
Aufwendungen für Schutzimpfungen, Aufwendungen zur Früherkennung bestimmter Krankheiten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) sowie Aufwendungen für prophylaktische zahnärztliche Leistungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) werden den Aufwendungen in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit gleichgestellt.
- 2.
in Geburtsfällen
- a)
einer Beihilfeberechtigten,
- b)
der nicht selbst beihilfeberechtigten Ehefrau des Beihilfeberechtigten oder eingetragenen Lebenspartnerin der Beihilfeberechtigten,
- c)
der nicht selbst beihilfeberechtigten Mutter eines nicht ehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten,
- d)
einer nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Tochter des Beihilfeberechtigten;
- 3.
im Todesfalle
- a)
eines Beihilfeberechtigten,
- b)
seines nicht selbst beihilfeberechtigt gewesenen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder seiner nicht selbst beihilfeberechtigt gewesenen eingetragenen Lebenspartnerin,
- c)
eines im Absatz 2 bezeichneten Kindes, bei Totgeburten, wenn der Beihilfeberechtigte im Falle der Lebendgeburt zu Krankheitsaufwendungen des Kindes Anspruch auf Beihilfen hätte;
- 4.
In Fällen eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs
- a)
einer Beihilfeberechtigten,
- b)
der nicht selbst beihilfeberechtigten Ehefrau oder eingetragenen Lebenspartnerin der oder des Beihilfeberechtigten,
- c)
einer nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Tochter des Beihilfeberechtigten;
- 5.
in Fällen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation
- a)
eines Beihilfeberechtigten,
- b)
des nicht beihilfeberechtigten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder der nicht selbst beihilfeberechtigten eingetragenen Lebenspartnerin des Beihilfeberechtigten,
- c)
eines im Absatz 2 bezeichneten Kindes.
(2) Beihilfen zu Aufwendungen nach Absatz 1 werden nur für nicht selbst beihilfeberechtigte, im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigte oder berücksichtigungsfähige Kinder des Beihilfeberechtigten gewährt; dies gilt auch für Kinder im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes, die nur wegen der Höhe ihrer Einkünfte und Bezüge nicht im Familienzuschlag berücksichtigt werden. Ist ein Kind bei mehreren Beihilfeberechtigten im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig oder ist bei verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Kindern neben dem beihilfeberechtigten Elternteil der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner des Kindes beihilfeberechtigt, so wird eine Beihilfe zu den Aufwendungen für das Kind dem Beihilfeberechtigten gewährt, der zuerst die Originalbelege über die Aufwendungen vorlegt.
(3) Aufwendungen für Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner und Kinder beihilfeberechtigter Waisen sind nicht beihilfefähig.