Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen
(Beihilfenverordnung - BVO)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO)
Amtliche Abkürzung
BVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20320

Vom 27. März 1975 (GV. NRW. S. 332)

Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 18 Absatz 2 der Verordnung vom 5. November 2009 (GV. NRW. S. 602) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Beihilfeberechtigte Personen1
Beihilfefälle2
Begriff der beihilfefähigen Aufwendungen3
Beihilfefähige Aufwendungen in Krankheitsfällen4
Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit und erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf5
Häusliche Pflege5a
Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege5b
Vollstationäre Pflege5c
Zusätzliche Betreuungsleistungen bei häuslicher und vollstationärer Pflege5d
Beihilfefähige Aufwendungen bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen6
Beihilfefähige Aufwendungen für stationäre Müttergenesungskuren oder Mutter-/Vater-Kind Kuren6a
Beihilfefähige Aufwendungen für ambulante Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen7
Beihilfefähige Aufwendungen bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch und einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation sowie bei Empfängnisregelung8
Beihilfefähige Aufwendungen in Geburtsfällen9
Beihilfefähige Aufwendungen bei Behandlung im Ausland10
Beihilfefähige Aufwendungen in Todesfällen11
Bemessung der Beihilfen12
Kostendämpfungspauschale12a
Verfahren13
Gewährung von Beihilfen an Hinterbliebene und andere Personen in Todesfällen14
Besondere Bestimmungen für die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts15
Personenbezogene Bezeichnungen16
Verwaltungsverordnung17
Übergangs- und Schlussvorschriften18
Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5)Anlage 1
Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO)Anlage 2
Anlage 3 (zu § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 11)Anlage 3

Zur weiteren Anwendung s. § 17a Absatz 1 der Verordnung i.d.F. vom 6. Januar 2013 (GV. NRW. S. 23)