§ 12 BVO - Bemessung der Beihilfen (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO)
Amtliche Abkürzung
BVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20320

Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 18 Absatz 2 der Verordnung vom 5. November 2009 (GV. NRW. S. 602). Zur weiteren Anwendung s. § 17a Absatz 1 der Verordnung i.d.F. vom 6. Januar 2013 (GV. NRW. S. 23).

(1) Die Beihilfe bemisst sich nach einem Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungsgrundsatz); maßgebend für die Höhe des Bemessungssatzes sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (§ 3 Abs. 5 Satz 2). Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen, die entstanden sind für

  1. a)
    den Beihilfeberechtigten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 4)sowie für entpflichtete Hochschullehrer
    fünfzig vom Hundert,
  2. b)
    den Empfänger von Versorgungsbezügen, der als solcher beihilfeberechtigt ist,
    siebzig vom Hundert,
  3. c)
    den berücksichtigungsfähigen Ehegatten oder die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner
    siebzig vom Hundert,
  4. d)
    ein berücksichtigungsfähiges Kind sowie eine Waise, die als solche beihilfeberechtigt ist,
    achtzig vom Hundert.

Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig oder nur deshalb nicht berücksichtigungsfähig, weil sie selbst beihilfeberechtigt sind, beträgt der Bemessungssatz bei dem Beihilfeberechtigten nach Satz 2 Buchstabe a siebzig vom Hundert; bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nur bei einem von ihnen zu bestimmenden Berechtigten siebzig vom Hundert; die Bestimmung kann nur in Ausnahmefällen neu getroffen werden.

(2) Für die Anwendung von Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten die Aufwendungen

  1. a)
    nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 als Aufwendungen der stationär untergebrachten Person,
  2. b)
    einer Begleitperson als Aufwendungen des Begleiteten,
  3. c)
    nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 8 als Aufwendungen der Mutter,
  4. d)
    nach § 11 Abs. 2 als Aufwendungen eines Kindes.

(3) Der Bemessungssatz nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ermäßigt sich um zehn vom Hundert bei Personen, an deren Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung sich ein Rentenversicherungsträger beteiligt, sofern ihnen dem Grunde nach eine Beitragsentlastung von mindestens 80 Euro monatlich zusteht. Dies gilt nicht für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.

(4) Sind Versicherte trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung für bestimmte Krankheiten von den Leistungen ausgeschlossen oder sind die Leistungen auf Dauer eingestellt worden, so erhöht sich der Bemessungssatz für Aufwendungen in diesen Fällen um zwanzig vom Hundert, höchstens auf neunzig vom Hundert. Für Personen, die am 1. Juni 1965 nicht versichert waren, das sechzigste Lebensjahr vollendet hatten und bis zum 31. März 1967 nachgewiesen haben, dass sie von keiner Krankenversicherung mehr aufgenommen wurden, kann die Festsetzungsstelle den nach Absatz 1 zustehenden Bemessungssatz auf achtzig vom Hundert erhöhen.

(5) Die Bemessungssätze der Absätze 1, 3 und 4 können von der Festsetzungsstelle im Einzelfall erhöht werden,

  1. a)
    wenn die Aufwendungen infolge einer Dienstbeschädigung entstanden sind und keine Leistungen einer Krankenversicherung erbracht werden,
  2. b)
    im Falle einer Leichenüberführung, wenn der Tod während einer Dienstreise oder einer Abordnung oder vor der Ausführung eines dienstlich angeordneten Umzuges eingetreten ist und die Leiche an den Familienwohnsitz überführt wird,
  3. c)
    in besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabes anzunehmen sind, mit Zustimmung des Finanzministeriums.

(6) Das Finanzministerium kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 Buchstabe c für Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, deren Aufwendungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b nicht beihilfefähig sind, die Gewährung von Beihilfen zulassen.

(7) Die Beihilfe darf zusammen mit den erbrachten Leistungen einer Versicherung sowie Leistungen auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Unberücksichtigt bleiben Leistungen aus Krankenhaustagegeldversicherungen und sonstigen Summenversicherungen, soweit sie 80 Euro täglich nicht überschreiten, sowie Krankentagegeldversicherungen. Der Summe der mit einem Antrag geltend gemachten Aufwendungen ist die Summe der hierauf entfallenden Versicherungsleistungen gegenüberzustellen; Aufwendungen nach den §§ 5a bis d sind getrennt abzurechnen; dabei sind die Pauschalen nach § 5 Abs. 4 und der beihilfefähige Betrag nach § 5a Abs. 2 als dem Grunde nach beihilfefähige Aufwendungen zu berücksichtigen. Aufwendungen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 bleiben bei Anwendung der Sätze 1 bis 3 unberücksichtigt. Das Gleiche gilt in den Fällen, in denen nach § 3 Abs. 3 eine Beihilfengewährung ausgeschlossen ist.