§ 89 SOG LSA - Sachliche Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- SOG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 205.2
(1) Die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit innerhalb der Polizei regelt das Ministerium des Innern.
(2) Zuständige Sicherheitsbehörden für Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes und für Aufgaben der Gefahrenabwehr auf Grund anderer Rechtsvorschriften sind die Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, soweit keine besonderen Zuständigkeitsregelungen durch Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes getroffen worden sind.
(3) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung bestimmte Zuständigkeiten im Sinne des Absatzes 2
- 1.den Landkreisen und kreisfreien Städten,
- 2.den Regierungspräsidien oder einzelnen von ihnen für mehrere Regierungsbezirke oder
- 3.anderen als den in § 84 Abs. 1 genannten Behörden (besondere Sicherheitsbehörden)
zu übertragen, wenn die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen würde oder aus anderen Gründen unzweckmäßig ist.
(4) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung bestimmte Zuständigkeiten im Sinne des Absatzes 2 den Polizeibehörden oder einzelnen Polizeibehörden zu übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. In diesem Fall haben die Polizeibehörden die Stellung von Sicherheitsbehörden.
(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung einem Ministerium Zuständigkeiten im Sinne des Absatzes 2 zu übertragen, wenn es sich um Aufgaben handelt, die ihrem Wesen nach nur von einer obersten Landesbehörde wahrgenommen werden können. In diesem Fall hat das Ministerium die Stellung einer Sicherheitsbehörde im Sinne dieses Gesetzes.
(6) Für die Zuständigkeit zum Erlass von Gefahrenabwehrverordnungen gilt § 94 Abs. 1.