§ 89 SOG LSA - Sachliche Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA)
Amtliche Abkürzung
SOG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
205.2

(1) Die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit innerhalb der Polizei regelt das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium.

(2) Zuständige Sicherheitsbehörden für Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes und für Aufgaben der Gefahrenabwehr auf Grund anderer Rechtsvorschriften sind die kreisfreien Städte, Einheitsgemeinden und Verbandsgemeinden, soweit keine besonderen Zuständigkeitsregelungen durch Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes getroffen worden sind.

(3) Das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung bestimmte Zuständigkeiten im Sinne des Absatzes 2

  1. 1.

    den Landkreisen und kreisfreien Städten,

  2. 2.

    dem Landesverwaltungsamt oder

  3. 3.

    anderen als den in § 84 Abs. 1 genannten Behörden

zu übertragen, wenn die Wahrnehmung durch die kreisfreien Städte, Einheitsgemeinden und Verbandsgemeinden einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen würde oder aus anderen Gründen unzweckmäßig ist.

(4) Das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung bestimmte Zuständigkeiten im Sinne des Absatzes 2 den Polizeibehörden oder einzelnen Polizeibehörden zu übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. In diesem Fall haben die Polizeibehörden die Stellung von Sicherheitsbehörden.

(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung einem Ministerium Zuständigkeiten im Sinne des Absatzes 2 zu übertragen, wenn es sich um Aufgaben handelt, die ihrem Wesen nach nur von einer obersten Landesbehörde wahrgenommen werden können. In diesem Fall hat das Ministerium die Stellung einer Sicherheitsbehörde im Sinne dieses Gesetzes.

(6) Für die Zuständigkeit zum Erlass von Gefahrenabwehrverordnungen gilt § 94 Abs. 1.