§ 89 SOG LSA - Sachliche Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- SOG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 205.2
(1) Die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit innerhalb der Polizei regelt das Ministerium des Innern.
(2) Zuständige Verwaltungsbehörden für Aufgaben auf Grund des Gesetzes und für Aufgaben der Gefahrenabwehr auf Grund anderer Rechtsvorschriften sind die Gemeinden ab 5.000 Einwohnern, im übrigen die Landkreise, soweit keine besonderen Zuständigkeitsregelungen durch Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes getroffen worden sind. § 84 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung bestimmte Zuständigkeiten im Sinne des Absatzes 2
- 1.den Landkreisen und kreisfreien Städten,
- 2.den Bezirksregierungen oder einzelnen von ihnen für mehrere Regierungsbezirke oder
- 3.anderen als den in § 84 Abs. 1 genannten Behörden (besondere Verwaltungsbehörden)
zu übertragen, wenn die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die Gemeinden einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen würde oder aus anderen Gründen unzweckmäßig ist.
(4) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung bestimmte Zuständigkeiten im Sinne des Absatzes 2 den Polizeibehörden oder einzelnen Polizeibehörden zu übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. In diesem Fall haben die Polizeibehörden die Stellung von Verwaltungsbehörden.
(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung einem Ministerium Zuständigkeiten im Sinne des Absatzes 2 zu übertragen, wenn es sich um Aufgaben handelt, die ihrem Wesen nach nur von einer obersten Landesbehörde wahrgenommen werden können. In diesem Fall hat das Ministerium die Stellung einer Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes.
(6) Für die Zuständigkeit zum Erlaß von Gefahrenabwehrverordnungen gilt § 94 Abs. 1.