§ 89 SOG LSA - Sachliche Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA)
Amtliche Abkürzung
SOG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
205.2

(1) Die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit innerhalb der Polizei regelt das Ministerium des Innern.

(2) Zuständige Verwaltungsbehörden für Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes und für Aufgaben der Gefahrenabwehr auf Grund anderer Rechtsvorschriften sind die Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, soweit keine besonderen Zuständigkeitsregelungen durch Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes getroffen worden sind.

(3) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung bestimmte Zuständigkeiten im Sinne des Absatzes 2

  1. 1.
    den Landkreisen und kreisfreien Städten,
  2. 2.
    den Regierungspräsidien oder einzelnen von ihnen für mehrere Regierungsbezirke oder
  3. 3.
    anderen als den in § 84 Abs. 1 genannten Behörden (besondere Verwaltungsbehörden)

zu übertragen, wenn die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen würde oder aus anderen Gründen unzweckmäßig ist.

(4) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung bestimmte Zuständigkeiten im Sinne des Absatzes 2 den Polizeibehörden oder einzelnen Polizeibehörden zu übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. In diesem Fall haben die Polizeibehörden die Stellung von Verwaltungsbehörden.

(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung einem Ministerium Zuständigkeiten im Sinne des Absatzes 2 zu übertragen, wenn es sich um Aufgaben handelt, die ihrem Wesen nach nur von einer obersten Landesbehörde wahrgenommen werden können. In diesem Fall hat das Ministerium die Stellung einer Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes.

(6) Für die Zuständigkeit zum Erlaß von Gefahrenabwehrverordnungen gilt § 94 Abs. 1.