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§ 1 DüngeG - Zweck

Bibliographie

Titel
Düngegesetz
Redaktionelle Abkürzung
DüngeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7820-15

Zweck dieses Gesetzes ist es,

  1. 1.

    die Ernährung von Nutzpflanzen sicherzustellen,

  2. 2.

    die Fruchtbarkeit des Bodens, insbesondere den standort- und nutzungstypischen Humusgehalt, zu erhalten oder nachhaltig zu verbessern,

  3. 3.

    Gefahren für die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie für den Naturhaushalt vorzubeugen oder abzuwenden, die durch das Herstellen, Inverkehrbringen oder die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln sowie Kultursubstraten oder durch andere Maßnahmen des Düngens entstehen können,

  4. 4.

    Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes, insbesondere über den Verkehr mit oder die Anwendung von Düngemitteln betreffen, umzusetzen oder durchzuführen.