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  • ab 06.02.2009 (aktuelle Fassung)

§ 16 DüngeG - Ermächtigung zur Aufhebung von Rechtsvorschriften

Bibliographie

Titel
Düngegesetz
Redaktionelle Abkürzung
DüngeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7820-15

Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen des Bundes fortgefallen sind, können Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums ohne Zustimmung des Bundesrates aufgehoben werden.