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  • ab 06.02.2009 (aktuelle Fassung)

§ 10 DüngeG - Wissenschaftlicher Beirat

Bibliographie

Titel
Düngegesetz
Redaktionelle Abkürzung
DüngeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7820-15

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einen Wissenschaftlichen Beirat zu errichten, der es in Düngungsfragen berät. In dem Beirat sollen insbesondere die Bereiche der Bodenkunde, der Pflanzenernährung, des Pflanzenbaues, der Gewässerkunde, der Toxikologie, der Ökotoxikologie und der Seuchenhygiene durch Wissenschaftler, die auf diesen Gebieten tätig sind, vertreten sein. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann das Nähere über die Zusammensetzung des Beirats, die Berufung der Mitglieder sowie die Geschäftsordnung geregelt werden.