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  • ab 06.02.2009 (aktuelle Fassung)

§ 8 DüngeG - Toleranzen

Bibliographie

Titel
Düngegesetz
Redaktionelle Abkürzung
DüngeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7820-15

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates duldbare Abweichungen (Toleranzen) der bei der Überwachung festgestellten Gehalte von den durch Rechtsverordnung nach § 7 vorgeschriebenen oder im Rahmen der vorgeschriebenen Kennzeichnung zulässigen Angaben festzusetzen, um unvermeidbare Unsicherheiten bei der Herstellung, der Probenahme und der Analyse aufzufangen.

(2) Die Toleranzen dürfen nicht planmäßig ausgenutzt werden.