§ 8 DüngeG - Toleranzen
Bibliographie
- Titel
- Düngegesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- DüngeG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7820-15
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates duldbare Abweichungen (Toleranzen) der bei der Überwachung festgestellten Gehalte von den durch Rechtsverordnung nach § 7 vorgeschriebenen oder im Rahmen der vorgeschriebenen Kennzeichnung zulässigen Angaben festzusetzen, um unvermeidbare Unsicherheiten bei der Herstellung, der Probenahme und der Analyse aufzufangen.
(2) Die Toleranzen dürfen nicht planmäßig ausgenutzt werden.