§ 7 DüngeG - Kennzeichnung, Verpackung
Bibliographie
- Titel
- Düngegesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- DüngeG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7820-15
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zu den in § 1 genannten Zwecken erforderlich ist, für Stoffe nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8 Art und Umfang der Kennzeichnung zu regeln. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere folgende Angaben vorgeschrieben werden:
- 1.
Verkehrsbezeichnung,
- 2.
zur Herstellung verwendete Ausgangsstoffe,
- 3.
Art der Herstellung,
- 4.
Zusammensetzung nach Haupt- und Nebenbestandteilen, insbesondere über Nährstoffgehalt, Nährstoffform sowie Art und Gehalt von Nebenbestandteilen sowie deren Einteilung in Aufbereitungshilfsmittel, Anwendungshilfsmittel und Fremdbestandteile,
- 5.
Nährstoffverfügbarkeit,
- 6.
Wirkung von Nebenbestandteilen,
- 7.
äußere Merkmale, insbesondere Korngröße, Mahlfeinheit, Siebdurchgang oder Färbung,
- 8.
andere für die Aufbereitung, Anwendung oder Wirkung des Stoffes wichtige Anforderungen,
- 9.
das Gewicht oder das Volumen der Verpackungseinheit,
- 10.
der Name oder die Firma des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
- 11.
Hinweise zur sachgerechten Anwendung, Lagerung oder Behandlung,
- 12.
die Rechtsvorschrift oder rechtliche Grundlage, auf Grund derer das Düngemittel, der Bodenhilfsstoff, das Pflanzenhilfsmittel oder das Kultursubstrat in den Verkehr gebracht worden ist.