§ 24 LAbgG - Aufrundung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (LAbgG - Landesabgeordnetengesetz)
- Amtliche Abkürzung
- LAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 1101-3
Die Leistungen nach diesem Gesetz werden, auch soweit sie nicht in seinem Dritten Teil geregelt sind, auf volle Euro aufgerundet.