§ 25 LAbgG - Verzicht, Übertragbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (LAbgG - Landesabgeordnetengesetz)
- Amtliche Abkürzung
- LAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 1101-3
Ein Verzicht auf die Entschädigung nach § 6 sowie auf die Leistungen nach § 7 Absatz 2 und 3 ist unzulässig. Die Ansprüche aus § 7 sind nicht übertragbar. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 6 ist nur bis zur Hälfte übertragbar, wobei als Entschädigung der sich ohne Anwendung von Anrechnungsvorschriften ergebende Betrag zugrunde zu legen ist.