§ 14 KomKBVO - Zahlstellen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Kassen- und Buchführung der Kommunen im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalkassen- und Buchführungsverordnung - KomKBVO)
- Amtliche Abkürzung
- KomKBVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.101
Zur Erledigung des Zahlungsverkehrs können Zahlstellen als Teile der Kommunalkasse eingerichtet werden; ihnen können auch andere Kassengeschäfte nach § 2 Abs. 1 übertragen werden. § 2 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. Der Barbestand innerhalb der Zahlstelle wird durch die Kommunalkasse oder den Hauptverwaltungsbeamten festgelegt. Zahlstellen haben monatlich mit der Kommunalkasse abzurechnen, soweit kein anderer Zeitpunkt festgelegt wird. Der Hauptverwaltungsbeamte regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Zahlstellen.