§ 13 KomKBVO - Einsatz elektronischer Bezahlsysteme (E-Payment) und Schecks
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Kassen- und Buchführung der Kommunen im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalkassen- und Buchführungsverordnung - KomKBVO)
- Amtliche Abkürzung
- KomKBVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.101
(1) Der Hauptverwaltungsbeamte kann in Rahmen einer Dienstanweisung zulassen, dass der Zahlungsverkehr mit den über das Internet betriebenen elektronischen Bezahlsystemen (E-Payment) abgewickelt wird. Die für das Finanzwesen geltenden Sicherheitsstandards des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), zuletzt geändert durch Artikel 73 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1336), in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten.
(2) Zum E-Payment gehören insbesondere die Zahlungsverfahren Vorkasse durch Überweisung und Online-Banking, elektronisches Lastschriftverfahren und Kreditkartenzahlung sowie Online-Payment-Verfahren.
(3) Der Hauptverwaltungsbeamte regelt die Entgegennahme von Schecks sowie die Zahlungen mittels Debitkarten und Kreditkarten.
(4) Schecks sollen als Einzahlung nur angenommen werden, wenn sie innerhalb der in Artikel 29 des Scheckgesetzes geregelten Vorlagefristen dem bezogenen Kreditinstitut vorgelegt werden können. Sie sind unverzüglich bei einem Kreditinstitut zur Gutschrift einzureichen.