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  • ab 01.04.2021 (aktuelle Fassung)

§ 16 KomKBVO - Verfahren bei Stundung und zwangsweiser Einziehung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kassen- und Buchführung der Kommunen im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalkassen- und Buchführungsverordnung - KomKBVO)
Amtliche Abkürzung
KomKBVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.101

(1) Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Kommune sind in einer Dienstanweisung zu regeln.

(2) Die Gewährung der Stundung von Ansprüchen ist Aufgabe der zuständigen Organisationseinheit. Sie soll, wenn die zwangsweise Einziehung eingeleitet ist, eine Stundung nur im Benehmen mit der Kommunalkasse erteilen. Im Übrigen hat die anordnende Stelle Stundungen der Kommunalkasse unverzüglich schriftlich in Papierform oder elektronisch mitzuteilen.

(3) Die Kommunalkasse darf unbeschadet des § 2 Abs. 1 Nr. 6 Stundungen nicht gewähren; der Hauptverwaltungsbeamte kann sie ausnahmsweise damit beauftragen, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und eine ordnungsgemäße Erledigung gewährleistet ist.

(4) Die Kommunalkasse hat Einzahlungen, die nicht rechtzeitig eingegangen sind, unverzüglich zwangsweise einzuziehen oder die zwangsweise Einziehung zu veranlassen. Sie kann von der zwangsweisen Einziehung zunächst absehen, wenn zu erkennen ist, dass

  1. 1.

    die Vollziehung des der Zahlungsanordnung zugrundeliegenden Bescheides ausgesetzt wird oder

  2. 2.

    eine Stundung, eine Niederschlagung oder ein Erlass in Betracht kommen.

Sie hat in diesen Fällen unverzüglich die Entscheidung der anordnenden Stelle herbeizuführen.