§ 11 KomKBVO - Ermittlung der Liquidität, Liquiditätsplanung und -sicherstellung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Kassen- und Buchführung der Kommunen im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalkassen- und Buchführungsverordnung - KomKBVO)
- Amtliche Abkürzung
- KomKBVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.101
(1) Die Liquiditätsplanung ist täglich in der Kommunalkasse vorzunehmen, um die Liquidität sicherzustellen. Hierunter fallen vor allem die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nrn. 2 und 3.
(2) Über größere zu erwartende Ein- oder Auszahlungen, ist die Kommunalkasse unverzüglich zu informieren.
(3) Geldbestände, die vorübergehend nicht benötigt werden, können durch die Kommunalkasse angelegt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass sie bei Bedarf verfügbar sind. § 17 Abs. 4 ist zu beachten.
(4) Der Hauptverwaltungsbeamte regelt die Errichtung von Konten bei Kreditinstituten, die Bewirtschaftung des Kassenbestandes, die Entscheidung über Geldanlagen sowie die Zuständigkeit für die Aufnahme von Liquiditätskrediten.