§ 6 ZustVO JM - Bestimmung von Dienstvorgesetzten für andere Entscheidungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Justizministeriums (Zuständigkeitsverordnung JM - ZustVO JM)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO JM
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
(1) Die Leitungen der in § 2 bezeichneten Gerichte, Behörden und Einrichtungen sind Dienstvorgesetzte der Richterinnen und Richter sowie der Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs für
- 1.
Entscheidungen auf dem Gebiet des Nebentätigkeitsrechts (§§ 67 bis 75b Landesbeamtengesetz, §§ 40, 42 Deutsches Richtergesetz),
- 2.
die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Landes gegen Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen und Beamte nach § 84 Landesbeamtengesetz,
- 3.
die Gewährung von Unterstützungen und Gehaltsvorschüssen,
- 4.
Entscheidungen nach den §§ 6a bis 6c Landesrichtergesetz, §§ 78b bis 78e, 85a Landesbeamtengesetz sowie über Elternzeit nach der Elternzeitverordnung,
- 5.
Entscheidungen nach den §§ 2, 12 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes/ Landesumzugskostengesetzes sowie über die Festsetzung der Umzugskostenvergütung, ferner für die Gewährung von Auslagenersatz nach § 1 Abs. 4 Nr. 3 erster Halbsatz des Landesumzugskostengesetzes,
- 6.
Entscheidungen über die Bewilligung von Trennungsentschädigung,
- 7.
die Gewährung von Sonderurlaub nach der Verordnung über den Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen, sofern die Dauer des Urlaubs einen Monat überschreitet,
- 8.
die weitere dienstliche Beurteilung (Überbeurteilung) im Rahmen des § 104 Abs. 1 Landesbeamtengesetz,
- 9.
die Festsetzung des Allgemeinen Dienstalters der Richterinnen und Richter (§ 20 Deutsches Richtergesetz) und der Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes,
- 10.
Entscheidungen über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind Dienstvorgesetzte der Richterinnen und Richter sowie der Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs
- 1.
im Falle des Absatzes 1 Nr. 6,
soweit es sich nicht um Trennungsentschädigung nach Zusage der Umzugskostenvergütung (§ 2 Trennungsentschädigungsverordnung) handelt, die Präsidentinnen und Präsidenten der Land- und der Amtsgerichte, die Präsidentinnen und Präsidenten der Verwaltungsgerichte, die Präsidentinnen und Präsidenten der Sozialgerichte und die Leitenden Oberstaatsanwältinnen und Leitende Oberstaatsanwälte, - 2.
im Falle des Absatzes 1 Nr. 8
auch die Präsidentin oder der Präsident des übergeordneten Landgerichts für die Beamtinnen und Beamten, die bei einem nicht mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten besetzten Amtsgericht beschäftigt sind.
(3) Die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Oberlandesgerichte entscheiden auch über die Anträge der Beihilfeberechtigten bei den anderen Gerichten, Justizbehörden und -einrichtungen, die ihren Sitz im Bezirk des Oberlandesgerichts haben.