§ 1 LPflegeG M-V - Ziel des Gesetzes
Bibliographie
- Titel
- Landespflegegesetz (LPflegeG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LPflegeG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 860-4
1Ziel dieses Gesetzes ist es, in Mecklenburg-Vorpommern eine leistungsfähige, zahlenmäßig ausreichende und wirtschaftliche pflegerische Versorgungsstruktur vorzuhalten, die am Wohl der Pflegebedürftigen, der Pflegenden und an den Grundsätzen der Pflegequalität ausgerichtet ist. 2Die ambulanten, teilstationären und stationären Versorgungsangebote sollen ortsnah und aufeinander abgestimmt sein sowie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. 3Sie sollen in überschaubaren und wohnortbezogenen Formen erbracht werden. 4Die darauf aufbauende Versorgung soll nach dem Grundsatz des Vorrangs der häuslichen Versorgung ortsnah, aufeinander abgestimmt und nach dem allgemein anerkannten medizinisch-pflegerischen Erkenntnisstand sichergestellt werden und die pflegenden Angehörigen bei der häuslichen Pflege unterstützen. 5Das bürgerschaftliche Engagement ist in allen Bereichen der pflegerischen Versorgung zu stärken. 6Bei Maßnahmen nach diesem Gesetz sind zudem unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer zu berücksichtigen. 7Dabei ist die Gleichstellung von Frauen und Männern als durchgängiges Prinzip zu befolgen. 8Die besonderen Belange pflegebedürftiger Migranten sowie pflegebedürftiger Menschen mit gleichgeschlechtlichem Lebensentwurf sind zu berücksichtigen. 9Die Pflegeangebote sollen durch freigemeinnützige, private und öffentliche Träger unter Berücksichtigung von § 11 Abs. 2 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sichergestellt werden. 10Darüber hinaus soll durch die Gewährung von Zuschüssen an Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige zu sozialverträglichen Pflegeentgelten beigetragen werden. 11Bei der Umsetzung des Gesetzes ist den Grundsätzen ambulanter Versorgung vor teilstationärer Versorgung und teilstationärer Versorgung vor stationärer Versorgung sowie Rehabilitation vor Pflege Rechnung zu tragen.