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  • ab 01.11.2023 (aktuelle Fassung)

§ 2 THWMitwV - Zustandekommen des Amtsverhältnisses

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Mitwirkung der Helferinnen und Helfer im Technischen Hilfswerk (THW-Mitwirkungsverordnung - THWMitwV)
Amtliche Abkürzung
THWMitwV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
215-10-6

(1) Eine Aufnahme in das Amtsverhältnis zum Bund für den ehrenamtlichen Dienst im Technischen Hilfswerk kann nur auf Antrag in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen.

(2) Mit der Annahme des Antrags in schriftlicher oder elektronischer Form kommt das Amtsverhältnis zustande. Die Nichtannahme bedarf keiner Begründung. Liegen Tatsachen vor, die nach § 6 Absatz 1 zur Beendigung des Amtsverhältnisses führen würden, so ist der Antrag in schriftlicher oder elektronischer Form abzulehnen. In allen anderen Fällen entscheidet das Technische Hilfswerk nach pflichtgemäßem Ermessen über die Annahme des Antrags.