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  • ab 01.11.2023 (aktuelle Fassung)

§ 1 THWMitwV - Mindestalter für Helferinnen und Helfer

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Mitwirkung der Helferinnen und Helfer im Technischen Hilfswerk (THW-Mitwirkungsverordnung - THWMitwV)
Amtliche Abkürzung
THWMitwV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
215-10-6

Helferin oder Helfer kann werden, wer mindestens sechs Jahre alt ist. Helferinnen und Helfer, die noch nicht 18 Jahre alt sind, sind Junghelferinnen und Junghelfer.