Versionsverlauf


  • ab 01.11.2023 (aktuelle Fassung)

§ 5 THWMitwV - Folgen bei Verstoß gegen Dienstpflichten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Mitwirkung der Helferinnen und Helfer im Technischen Hilfswerk (THW-Mitwirkungsverordnung - THWMitwV)
Amtliche Abkürzung
THWMitwV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
215-10-6

(1) Verstößt eine Helferin oder ein Helfer schuldhaft gegen eine Dienstpflicht, so kann sie oder er abhängig von der Schwere des Verstoßes

  1. 1.

    ermahnt werden,

  2. 2.

    vorübergehend oder dauerhaft von der Teilnahme an bestimmten dienstlichen Veranstaltungen ausgeschlossen werden,

  3. 3.

    vorübergehend oder dauerhaft von Funktionen abberufen werden oder

  4. 4.

    Berechtigungen vorübergehend oder dauerhaft entzogen bekommen.

(2) Eine Helferin oder ein Helfer kann auch ohne Verschulden von Funktionen abberufen werden, wenn das mit der Funktion verbundene Vertrauensverhältnis gestört ist oder ihr oder ihm die notwendige Eignung fehlt.

(3) § 6 bleibt unberührt.