§ 3 FTG M-V - Arbeitsverbote
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - FTG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- FTG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 1136-1
(1) Die Sonntage und die Feiertage sind Tage der allgemeinen Arbeitsruhe.
(2) Öffentlich bemerkbare Arbeiten oder Handlungen, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören oder die dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, sind verboten, soweit sie nicht nach § 4 erlaubt sind.