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  • ab 11.07.1992 (aktuelle Fassung)

§ 3 FTG M-V - Arbeitsverbote

Bibliographie

Titel
Gesetz über Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - FTG M-V)
Amtliche Abkürzung
FTG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
1136-1

(1) Die Sonntage und die Feiertage sind Tage der allgemeinen Arbeitsruhe.

(2) Öffentlich bemerkbare Arbeiten oder Handlungen, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören oder die dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, sind verboten, soweit sie nicht nach § 4 erlaubt sind.