Versionsverlauf

§ 4 FTG M-V - Ausnahmen von Arbeitsverboten

Bibliographie

Titel
Gesetz über Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - FTG M-V)
Amtliche Abkürzung
FTG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
1136-1

(1) An Sonn- und Feiertagen sind erlaubt:

  1. 1.

    gewerbliche Arbeiten, deren Ausführung an Sonn- und Feiertagen nach Bundes- oder Landesrecht zugelassen ist,

  2. 2.

    Tätigkeiten von Postdiensten sowie der Versorgungsbetriebe und -anlagen, der Eisenbahnen und sonstiger Unternehmen, die der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen,

  3. 3.

    Tätigkeiten der Hilfseinrichtungen des Verkehrs mit der Maßgabe, dass Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen nur zulässig sind, soweit sie für die Weiterfahrt erforderlich sind,

  4. 4.

    Tätigkeiten der Feuerwehren einschließlich der erforderlichen Übungen,

  5. 5.

    unaufschiebbare Arbeiten, die erforderlich sind

    1. a)

      zur Verhütung eines Notstandes oder zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Interessen,

    2. b)

      zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Eigentum,

    3. c)

      zur Befriedigung häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse oder zur Vorbereitung der am folgenden Tag stattfindenden Märkte.

  6. 6.

    Gartenarbeiten, die nicht gewerbsmäßig verrichtet werden, soweit diese die Öffentlichkeit nicht stören,

  7. 7.

    Arbeiten, die der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dienen,

  8. 8.

    die im Fremdenverkehr üblichen Dienstleistungen persönlicher Art sowie die nicht gewerbsmäßige Säuberung von Flächen, die der Erholung dienen,

  9. 9.

    die Öffnung von Videotheken ab 12.00 Uhr mit Ausnahme am Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag und Totensonntag.

(2) An Sonntagen ist erlaubt: das Betreiben von Autowaschanlagen und Münz- und Selbstbedienungswaschsalons mit Ausnahme am Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag und Totensonntag.