§ 4 FTG M-V - Ausnahmen von Arbeitsverboten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - FTG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- FTG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 1136-1
(1) An Sonn- und Feiertagen sind erlaubt:
- 1.
gewerbliche Arbeiten, deren Ausführung an Sonn- und Feiertagen nach Bundes- oder Landesrecht zugelassen ist,
- 2.
Tätigkeiten von Postdiensten sowie der Versorgungsbetriebe und -anlagen, der Eisenbahnen und sonstiger Unternehmen, die der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen,
- 3.
Tätigkeiten der Hilfseinrichtungen des Verkehrs mit der Maßgabe, dass Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen nur zulässig sind, soweit sie für die Weiterfahrt erforderlich sind,
- 4.
Tätigkeiten der Feuerwehren einschließlich der erforderlichen Übungen,
- 5.
unaufschiebbare Arbeiten, die erforderlich sind
- a)
zur Verhütung eines Notstandes oder zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Interessen,
- b)
zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Eigentum,
- c)
zur Befriedigung häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse oder zur Vorbereitung der am folgenden Tag stattfindenden Märkte.
- 6.
Gartenarbeiten, die nicht gewerbsmäßig verrichtet werden, soweit diese die Öffentlichkeit nicht stören,
- 7.
Arbeiten, die der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dienen,
- 8.
die im Fremdenverkehr üblichen Dienstleistungen persönlicher Art sowie die nicht gewerbsmäßige Säuberung von Flächen, die der Erholung dienen,
- 9.
die Öffnung von Videotheken ab 12.00 Uhr mit Ausnahme am Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag und Totensonntag.
(2) An Sonntagen ist erlaubt: das Betreiben von Autowaschanlagen und Münz- und Selbstbedienungswaschsalons mit Ausnahme am Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag und Totensonntag.