§ 9 FTG M-V - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - FTG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- FTG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 1136-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.entgegen § 3 Abs. 2 Arbeiten ausführt oder Handlungen vornimmt,
- 2.
- 3.als Arbeitgeber entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 an kirchlichen Feiertagen den in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft keine Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes gibt,
- 4.einer Verordnung nach § 2 Abs. 3 zuwiderhandelt, sofern sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die örtliche Ordnungsbehörde.