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§ 9 FTG M-V - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz über Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - FTG M-V)
Amtliche Abkürzung
FTG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
1136-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 3 Abs. 2 Arbeiten ausführt oder Handlungen vornimmt,
  2. 2.
    entgegen §§ 5 und 6 Veranstaltungen durchführt oder Handlungen vornimmt,
  3. 3.
    als Arbeitgeber entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 an kirchlichen Feiertagen den in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft keine Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes gibt,
  4. 4.
    einer Verordnung nach § 2 Abs. 3 zuwiderhandelt, sofern sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die örtliche Ordnungsbehörde.