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  • ab 11.07.1992 (aktuelle Fassung)

§ 1 FTG M-V - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Gesetz über Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - FTG M-V)
Amtliche Abkürzung
FTG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
1136-1

(1) Die Sonntage und Feiertage werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.

(2) Der Feiertagsschutz gilt von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr, soweit im Einzelnen nichts Abweichendes bestimmt ist.