§ 547 ZPO

Bibliographie

Titel
Zivilprozeßordnung
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

§ 547: Abs. 1 eingef. u. bisherige Abs. 1 und 2 jetzt Abs. 2 u. 3 gem. Art. 3 Nr. 1 a) bis c) G v. 11.8.1961 1 1221 mit Wirkung vom 1.1.1962; EheG 404-1

(1) Ohne Zulassung findet die Revision statt, insoweit es sich bei einer auf § 48 des Ehegesetzes gestützten Klage darum handelt, ob der Widerspruch des anderen Ehegatten zu beachten ist.

(2) Ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes findet die Revision statt:

  1. 1.
    insoweit es sich um die Unzulässigkeit des Rechtswegs oder die Unzulässigkeit der Berufung handelt;
  2. 2.
    in den Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, für welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind.

(3) Die Vorschrift des § 545 Abs. 2 bleibt unberührt.