§ 547 ZPO
Bibliographie
- Titel
- Zivilprozeßordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-4
§ 547: Abs. 1 eingef. u. bisherige Abs. 1 und 2 jetzt Abs. 2 u. 3 gem. Art. 3 Nr. 1 a) bis c) G v. 11.8.1961 1 1221 mit Wirkung vom 1.1.1962; EheG 404-1
(1) Ohne Zulassung findet die Revision statt, insoweit es sich bei einer auf § 48 des Ehegesetzes gestützten Klage darum handelt, ob der Widerspruch des anderen Ehegatten zu beachten ist.
(2) Ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes findet die Revision statt:
- 1.insoweit es sich um die Unzulässigkeit des Rechtswegs oder die Unzulässigkeit der Berufung handelt;
- 2.in den Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, für welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind.
(3) Die Vorschrift des § 545 Abs. 2 bleibt unberührt.