§ 547 ZPO
Bibliographie
- Titel
- Zivilprozeßordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-4
§ 547: Abs. 1 eingef. u. bisherige Abs. 1 und 2 jetzt Abs. 2 u. 3 gem. Art. 3 Nr. 1 a) bis c) G v. 11.08.1961 1 1221 mit Wirkung vom 01.01.1962; EheG 404-1
(1) Ohne Zulassung findet die Revision statt, insoweit es sich bei einer auf § 48 des Ehegesetzes gestützten Klage darum handelt, ob der Widerspruch des anderen Ehegatten zu beachten ist.
(2) Ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes findet die Revision statt, insoweit es sich um die Unzulässigkeit der Berufung handelt.
(3) (weggefallen)